Mindestlohn 2026: 13,90 € – das ändert sich für Arbeitnehmer
- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde.
- Zum 1. Januar 2027 steigt er weiter auf 14,60 €.
- Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € (2027: 633 €).
- Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger, haben Sie Anspruch auf Nachzahlung.
Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auf 13,90 € brutto pro Stunde gestiegen. Damit profitieren nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes bundesweit bis zu 6,6 Millionen Beschäftigte – also alle, die zuvor weniger als 13,90 € verdient haben. Die Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück.
Mindestlohn 2026 und 2027 im Überblick
Die Anhebung erfolgt in zwei Stufen: Auf die 13,90 € im Jahr 2026 folgt zum 1. Januar 2027 ein weiterer Anstieg auf 14,60 €. Insgesamt steigt der Mindestlohn damit um 13,88 Prozent. Der Mindestlohn gilt unabhängig von Branche, Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit ausdrücklich auch für Teilzeitkräfte und Minijobber.
Was bedeutet das für Minijobs?
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie ist deshalb 2026 automatisch von 556 € auf 603 € monatlich gestiegen und wird 2027 auf rund 633 € klettern. So bleibt eine wöchentliche Arbeitszeit von etwa zehn Stunden möglich, ohne dass die Grenze überschritten wird.
Ihr Arbeitgeber zahlt weniger als den Mindestlohn?
Der Mindestlohn ist eine gesetzliche Untergrenze, auf die Sie nicht wirksam verzichten können – auch nicht durch eine Klausel im Arbeitsvertrag. Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger, haben Sie Anspruch auf die Differenz als Nachzahlung. Achten Sie dabei auf zwei Punkte:
- Arbeitszeiterfassung: Ihre geleisteten Stunden sind die Grundlage der Berechnung. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Arbeitszeiterfassung 2026.
- Ausschluss- und Verjährungsfristen: Viele Arbeitsverträge sehen kurze Fristen vor, innerhalb derer Sie Ansprüche geltend machen müssen. Warten Sie deshalb nicht zu lange.
Auch nicht bezahlte Überstunden müssen mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden.
Kostenlose Ersteinschätzung
Sie vermuten, dass Ihr Lohn zu niedrig ist? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir melden uns meist noch am selben Tag zurück.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 12. Januar 2026. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte eine Ersteinschätzung.