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Neue Gesetze 2026

Entgelttransparenz 2026: Ihr neues Recht auf Auskunft über das Gehalt

Das Wichtigste in Kürze
  • Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970) war bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.
  • Beschäftigte erhalten ein Recht auf Auskunft über das eigene Gehalt und über Vergleichsentgelte.
  • Arbeitgeber müssen Gehaltsangaben schon in Stellenausschreibungen machen.
  • Bei ungleicher Bezahlung kann ein Anspruch auf Anpassung oder Schadensersatz bestehen.

„Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit" – dieser Grundsatz wird durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie deutlich schärfer durchgesetzt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das eine der wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht 2026, denn erstmals lassen sich Lohnunterschiede konkret einfordern und begründen.

Diese neuen Rechte bekommen Beschäftigte

  • Auskunftsanspruch: Sie können Auskunft über Ihr eigenes Entgelt und über das durchschnittliche Entgelt vergleichbarer Tätigkeiten verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
  • Transparenz vor der Bewerbung: Arbeitgeber müssen künftig über das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne informieren, spätestens vor dem Vorstellungsgespräch. Nach dem bisherigen Gehalt darf nicht mehr gefragt werden.
  • Begründungspflicht: Bestehen Entgeltunterschiede, muss der Arbeitgeber diese mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien erklären.

Beweislast und Schadensersatz

Besonders wichtig: Bei einer mutmaßlichen Benachteiligung kommt es zu einer Beweislastverlagerung. Kann der Arbeitgeber die Ungleichbehandlung nicht sachlich rechtfertigen, können Betroffene eine Anpassung der Vergütung sowie Schadensersatz verlangen. Verstöße gegen die Berichtspflichten können zudem mit Bußgeldern sanktioniert werden.

Stand der Umsetzung: Die Richtlinie gibt den Rahmen vor; das deutsche Umsetzungsgesetz konkretisiert Fristen und Details. Auch vor der vollständigen nationalen Umsetzung gilt bereits das bestehende Entgelttransparenzgesetz. Lassen Sie im Zweifel prüfen, welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen.

Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie schlechter bezahlt werden als Kolleginnen und Kollegen mit gleichwertiger Arbeit, sollten Sie Ihren Auskunftsanspruch nutzen und die Antwort dokumentieren. Auf dieser Grundlage lässt sich prüfen, ob ein Anspruch auf Nachzahlung besteht. Das gilt auch im Zusammenhang mit einer Mindestlohn-Unterschreitung.

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie vermuten ungleiche Bezahlung? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir melden uns meist noch am selben Tag zurück.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 20. Mai 2026. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte eine Ersteinschätzung.

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