Kündigung erhalten? Die 3-Wochen-Frist und Ihre Rechte
Wichtig: Nach Zugang einer Kündigung haben Sie in der Regel nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung meist als wirksam.
- Frist für die Kündigungsschutzklage: 3 Wochen ab Zugang.
- Eine Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen – per E-Mail oder WhatsApp ist sie unwirksam.
- Viele Kündigungen sind angreifbar – auch um eine Abfindung zu erreichen.
Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet. Wichtig ist jetzt vor allem eines: schnell handeln und nichts unterschreiben. Denn die Frist für die Kündigungsschutzklage ist kurz.
Die 3-Wochen-Frist
Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Eine Kündigung kann aus vielen Gründen angreifbar sein, zum Beispiel:
- Formfehler: Sie muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist unwirksam.
- Fehlende soziale Rechtfertigung: Greift das Kündigungsschutzgesetz (in der Regel Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten und mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit), braucht die Kündigung einen anerkannten Grund.
- Fehlende Anhörung des Betriebsrats oder fehlende Vollmacht des Unterzeichners.
Was Sie jetzt tun sollten
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag und keine Empfangsbestätigung mit Zusätzen. Melden Sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Und lassen Sie die Kündigung umgehend prüfen – oft ist eine Abfindung das realistische Ziel.
Kostenlose Ersteinschätzung
Sie haben eine Kündigung erhalten? Die Frist läuft. Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir melden uns meist noch am selben Tag zurück.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Mai 2026. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte eine Ersteinschätzung.